Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Burdich Sonnenschutz GmbH, Waldstr. 1, 32052 Herford
1. Auftragsbestätigung
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch die Burdich Sonnenschutz GmbH von der Bestellung des Auftraggebers (im Folgenden AG genannt) ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.
2. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem AG wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.
3. Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Gegenständen sowie sonstigen Leistungen, die nicht Bauleistung im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.5. Bei Leistungen an Öffentliche AG, bei denen die „Verdingungsordnung für Leistungen“ – ausgenommen Bauleistungen – (VOL), Teil B., seitens des AG zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
3.1
Wird die von der Burdich Sonnenschutz GmbH geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Die Burdich Sonnenschutz GmbH wird den AG von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragspartner schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
3.2
Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die die Burdich Sonnenschutz GmbH nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Die Burdich Sonnenschutz GmbH wird den AG unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des AG.
3.3
Ist die vertragliche Leistung von der Burdich Sonnenschutz GmbH erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des AG. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann die Burdich Sonnenschutz GmbH Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 5% fü Verbrauchergeschäfte und 8% für Handelsgeschäfte zuzüglich dem Basiszinssatz, es sei denn, dass der AG einen geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlung für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.
3.4
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Annahme der Leistung gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gerügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat die Burdich Sonnenschutz GmbH die Wahl entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem AG gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der AG einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Aufrechnungen mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendungen, sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung von der Burdich Sonnenschutz GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
4. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen
4.1 Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragspartners sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn
a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss
b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen
c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.
4.2 Eigentumsvorbehalt
1.) Die Burdich Sonnenschutz GmbH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den AG aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von der Burdich Sonnenschutz GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange noch Forderungen von der Burdich Sonnenschutz GmbH und der verbundenen Firmen gegen den AG offenstehen.
2.) Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände der Burdich Sonnenschutz GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3.) Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an die Burdich Sonnenschutz GmbH abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an die Burdich Sonnenschutz GmbH ab.
4.) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenabreden, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an die Burdich Sonnenschutz GmbH ab.
5.) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehalts-gegenstände mit allen Nebenrechten an die Burdich Sonnenschutz GmbH ab.
6.) Erfüllt der AG seine Verpflichtungen gegenüber der Burdich Sonnenschutz GmbH nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigenvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann die Burdich Sonnenschutz GmbH unbeschädigt des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem AG zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
7.) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, ist die Burdich Sonnenschutz GmbH auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8.) Die beweglichen Teile unserer Lieferungen bleiben auch nach der Montage unser Eigentum. Beim Zahlungsverzug sind wir unwiderruflich ermächtigt, die beweglichen Teile auf Kosten der Burdich Sonnenschutz GmbH zurückzunehmen und dazu die Baustelle zu betreten.
4.3 Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum der Burdich Sonnenschutz GmbH und dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
4.4 Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlich Gerichtsstand der Geschäftssitz der Burdich Sonnenschutz GmbH.
4.5 Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
WICHTIGER HINWEIS:
Trotz sorgfältiger Arbeit lässt es sich, besonders bei Altbausanierungen teilweise nicht vermeiden, dass Fliesenbeschädigungen in Küche, Bad usw. auftreten. Diese müssen ggf. bauseits beseitigt werden. Ebenso sind keine Malerarbeiten und sonstige nicht ausdrücklich aufgeführte Nebenarbeiten in unseren Preisen enthalten. Eine Haftungsübernahme müssen wir daher grundsätzlich ablehnen. Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns dafür!
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherschutzgesetz (VSBG):
Der Verkäufer / Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Burdich Sonnenschutz GmbH